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Mit freundlicher Zustimmung der Rechtsanwälte Link Bettinger, Schneider, Schramm. |
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Urheberrecht. - Abmahnung. - Einstweilige Verfügung. - Lizenzierung von Urheberrechten. - Prozesskosten. Multimediaprodukte. - Copyrightvermerk. - MP3. - Hyperlinks. - Webdesign. - Online-Haftung. - Privatrechtliche Verantwortlichkeit für Links. Einzelheiten und weitere Erläuterungen erhalten sie hier unter Bettinger "urheberrecht". |
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Einer mit der häufigste gemachte...... |
| Ein Webseitenauszug, Hyperlinks: Die Vereinfachung der Informationssuche im WWW beruht vor allem darauf, dass innerhalb einer WWW-Seite Verweise auf andere WWW-Seiten erfolgen. Mittels solcher Links gelangt der Nutzer von einer Webseite zu anderen, bis er die gesuchten Informationen gefunden hat. Bei einem sog. einfachen Link wird dabei die verweisende Webseite normalerweise vollständig im Browser ersetzt und es ist die Adresse (URL) der aufgerufen Website zu erkennen. Demgegenüber ist es beim sog. Framing möglich, die fremden Inhalte auf solche Weise in einem Frame der eigenen Website darzustellen, dass der Eindruck entsteht, es handele sich um die eigenen Inhalte. Das gleiche geschieht beim sog. Inline-Linking. Hier werden fremde Inhalte, wie etwa Bilder per Link in die eigene Seite eingebunden, ohne dass dem Nutzer erkennbar wird, dass es sich um die aus einer fremden Website aufgerufenen Inhalte handelt. In rechtlicher Hinsicht ist zwischen der Frage der Zulässigkeit des Setzen von Links im allgemeinen (a) und der Frage der Haftung für die auf der „verlinkten“ WWW-Seite begangenen Rechtsverletzung zu unterscheiden (b). a) Das Setzen eines einfachen Links auf eine Website mit rechtlich zulässigem Inhalt bedeutet häufig lediglich eine Querverweis oder Fundstellenhinweis auf fremde Inhalte, und stellt selbst in der Regel keine urheberrechtliche Verwertungshandlung dar. Auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist der „einfache Link“ im Regelfall nicht zu beanstanden. Anders verhält es sich beim sog. Inline-Linking oder beim Framing. Die Einbindung fremder, urheberrechtlich geschützter Inhalte in die eigene Website stellt eine Vervielfältigungshandlung dar, die nur dann zulässig ist, wenn zuvor die entsprechenden Nutzungsrechte beim Rechtsinhaber eingeholt werden. Darüber hinaus kann auch die fehlende Angabe fremder Urheber ein Verstoß gegen urheberrechtliche Bestimmungen, insbesondere das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft gem. § 13 UrhG, das Verbot der Entstellung gem. § 14 UrhG oder das Bearbeitungsrecht darstellen. Hinzu kommt ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, etwa unter dem Gesichtspunkt einer unmittelbaren Leistungsübernahme oder Irreführung. Es empfiehlt sich daher auf derartige Techniken nur unter ausdrücklicher Angabe der fremden Urheber zu verwenden oder aber die Linktechnik so einzusetzen, dass die fremden Webseiten deutlich als solche erkennbar sind. b) Von der vorgenannten Problematik zu trennen ist die Frage der Haftung für Links auf Websites mit rechtswidrigen Inhalten. Vor Novellierung des Teledienstegesetzes ging die Rechtsprechung und die das juristische Schrifttum Literatur überwiegend davon aus, dass das Setzen von Links dem Anwendungsbereich der Haftungsvorschriften des Teledienstgesetzes unterfällt. Umstritten ist die Frage, ob das Setzen eines Links grundsätzlich als das Anbieten eines eigenen Inhalts angesehen werden muss, oder aber, ob darin eine bloße Zugangsvermittlung oder aber das Bereithalten fremder Inhalte zu sehen ist. Im ersten Fall würde der per Link auf eine fremde Website Verweisende für deren Inhalte in gleichem Maße haften wie für die eigenen Inhalte. Sieht man in dem Einrichten eines Links eine bloße Zugangsvermittlung, so würde eine Haftung im Regelfall ausscheiden. Nach richtiger Ansicht sollte zwischen den einzelnen Formen von Links und weiterer Kriterien differenziert werden. Während Framing und Inline-Links im Regelfall die Identifizierung mit den gelinkten Inhalten zum Ausdruck bringt und daher die volle Haftung wie für eigene Inhalte rechtfertigt, dürfte beim herkömmlichen Link eine Haftung allenfalls für die erste Linkebene in Betracht kommen, nicht aber für die gesamte Website mit sämtlichen tiefer liegenden Linkebenen. Die so mit der eigenen Website verbundenen Inhalte stellen im rechtlichen Sinne keine eigenen, sondern fremde Inhalte dar, für die eine Verantwortlichkeit nur ausnahmsweise in Betracht kommen sollte. Auch bei Verweisen in lange Textdokumente müssen Einschränkungen der Haftung vorgenommen werden. |
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| MP3: Mit MP3 ist es heute erstmals möglich, bei vertretbaren Downloadzeiten Musikdateien mit nahezu CD-Qualität aus dem Internet auf die Festplatte seines Computers herunterzuladen und anschließend mittels eines CD-Brenners auf einer CD abzuspeichern. Technisch betrachtet handelt es sich bei MP3 um einen hoch entwickelten Algorithmus zur komprimierten digitalen Aufzeichnung von Audiodateien. Offiziell lautet die Bezeichnung ISO-MPEG Audio Layer-3. MPEG steht für "Moving Pictures Expert Group", eine Arbeitsgruppe unter der International Standards Organisation (ISO) und der International Electro-Technical Commission (IEC), die an Standards für die Verschlüsselung bewegter Bilder und Audiodateien arbeitet. In den meisten Fällen der Nutzung von MP3-Dateien im Internet werden diese entweder auf Homepages zum download angeboten oder aber es findet ein so genanntes „Streaming“ statt, bei dem in einer Echtzeitverbindung nur die gerade zu hörenden Töne übermittelt und von der Playersoftware des Nutzers sofort wiedergegeben werden. Aus urheberrechtlicher Sicht ist folgendes zu beachten: Nach den von der deutschen Rechsprechung entwickelten Grundsätzen sind der gesamte Bereich der Unterhaltungs- und Schlagermusik ebenso wie die unter Einsatz moderner Digitaltechnologie entstandene Popmusikproduktionen und selbst kürzere mittels Digital Sampling geschaffene Tonsequenzen als Werke der Musik geschützt. Hinzu kommen die an derartigen musikalischen Aufnahmen bestehenden Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler der §§ 73 ff., die das Musikstück aufgeführt haben, sowie die Leistungsschutzrechte der Tonträgerherstellers nach § 85 ff. UrhG. All diese Rechte gilt es zu beachten, wenn MP3-Files im Internet auf der eigenen Homepage, in Newsgroups oder per E-Mail angeboten werden. Selbst Links auf illegal angebotene MP3-Files können unter dem Gesichtspunkt der Mitwirkung an einer fremden Urheberrechtsverletzung Anlass für eine urheberrechtliche Haftung sein, wenn es sich um Websites handelt, die unschwer als solche von sog. Musikpiraten zu erkennen sind. Dies gilt zum einen für den Homepage-Betreiber, der einen solchen Link auf seiner Website vorhält, mittelbar aber auch für den Host-Service-Provider, der diese Seite hostet und andere Anbieter, die an der Verbreitung der Seite, die den Link enthält, mitwirken. |
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| In eigener Sache : Viele betreiben noch die Unsitte fremde Seiten im eigenen Frame zu öffnen. Es sollte jedem Webmastern das Geld Wert sein, ein mal im Jahr die Linkprüfung gegen eine Gebühr zu beantragen, denn es ist ihr Traffic und Leistungsverlust einer Webseiten URL. Rechtsanwälte beraten sie hier gerne, in allen rechtlichen Fragen. |
| Der Link zur rechtlichen Fragen. |
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